Mittelalterliches Xanten
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 Vereinsgründung

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Darian von Blautann
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Darian von Blautann


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BeitragThema: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDi Jun 17, 2008 7:42 pm

Wir hatten ja schon überlegt einen Verein zu gründen...und es wird auch langsam Zeit das anzugehen.
Ich hab noch mal mit dem Friese gesprochen und ich arbeite jetzt bei den Siegfriedspielen am Klevertor. Jedoch ist es möglich noch weit mehr mit der TIX zu machen, nur bräuchten wir dazu einen Verein. So könnten wir z. B. Trainingstermine machen, wenn gerade Turistengruppen in der Stadt sind, was nätürlich mit der TIX abzusprechen wär. Ich hab mir gedacht, dass wir dann wohl sowohl Spenden von der TIX als auch von den Turis bekommen könnten.
Nur dafür sollten wir die Vereinsgründung so schnell wie möglich angehen, sonst ist der Sommer nachher vorbei...
Hat sich jemand schon mal über Vereinsgründungen informiert?
Und hat jemand nen Namen für den Verein parat?

also ich hätte da mal "Rittersleut und Heidenvolk zu Xanten" oder so ähnlich im Angebot^^
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Gerion Von Merking
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDi Jun 17, 2008 7:56 pm

Also mit der Vereinsgründung ist ne geniale Sache. Nur wir müssens langsam wirklich angehn!
Und Vereins

Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Personenvereinigung, die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen von wechselndem Bestand zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegten Zweck etwa zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig sein als auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Mit der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister handelt es sich in Deutschland um einen eingetragenen Verein (e. V.). Eine Eintragung in das Vereinsregister ist jedoch weder zur offiziellen Anerkennung des Vereins erforderlich noch ist die Eintragung Voraussetzung für die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit. In Deutschland gibt es etwa 535.000 Vereine, von denen die Hälfte als gemeinnützig gilt.


Ein Verein ist „Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann.“ Mindestvoraussetzung für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind. Ein nichtrechtsfähiger Verein bedarf lediglich zweier Gründungsmitglieder, eine schriftliche Satzung ist nicht nötig. Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB selbst.

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes haben „alle Deutschen [] das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Somit ist das Recht auf Vereinsgründung ein bürgerliches Grundrecht.


Altrechtlicher Verein
Altrechtliche Vereine bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB. Sie nehmen eine Sonderstellung ein: sie sind nicht im Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen, aber dennoch juristische Personen.


Eingetragener Verein
Ein eingetragener Verein (Abkürzung e. V., synonym rechtsfähiger Verein) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Das ist jedoch nur nicht-wirtschaftlichen Vereinen (Idealverein) vorbehalten. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.

Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dem e. V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn

durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
der Verein keinen Vorstand mehr gem. § 26 BGB besitzt. Hier muss das zuständige Amtsgericht einen Notvorstand berufen.
Da der eingetragene Verein von seinem Mitgliederbestand unabhängig ist, handelt es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts.


Nicht rechtsfähiger Verein
Ein sog. nicht rechtsfähiger Verein wird gem. § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Da der nicht rechtsfähige Verein jedoch anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Personengesellschaft ist, körperschaftlich organisiert ist (Vorstand statt Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller Mitglieder, Bestand des Vereins unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern) passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf den nicht rechtsfähigen Verein. Die Rechtsprechung wendet daher auf den nicht rechtsfähigen Verein die Regeln für den rechtsfähigen Verein (§§ 21 – 79 BGB) an, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Der nicht rechtsfähige Verein ist zwar anders als der eingetragene Verein keine juristische Person, wird aber dennoch als teilrechtsfähig behandelt und ist damit dem rechtsfähigen Verein weitgehend gleichgestellt. Allerdings kann ein nicht rechtsfähiger Verein keinen Grundbesitz erwerben, nicht erben sowie nicht selbst klagen, dagegen aber verklagt werden (vgl. § 50 II ZPO).[3] Ein nicht rechtsfähiger Verein kann ein Wirtschafts- (§ 22 BGB) oder ein Idealverein (§ 21 BGB) sein.

Der nicht rechtsfähige Verein ist die Urform des Vereins, da er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Er kann für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen attraktiv sein, da man sich die Gerichtskosten der Eintragung spart.

Obwohl ein nicht rechtsfähiger Verein leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil die Kontrolle wegen der fehlenden Eintragung im Vereinsregister schwieriger ist, spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen gegen diese Variante. Allerdings ist oft von einer - auch stillschweigenden - Begrenzung der vertraglichen Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen auszugehen.

In der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins organisiert sind insbesondere: Gewerkschaften, zum Teil Arbeitgeberverbände, politische Parteien und Studentenverbindungen.


Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine
"Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.", § 22 S. 1 BGB. Solche besonderen "reichs-" (bzw. heute: bundes-)gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen über die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH oder KGaA) und die eingetragene Genossenschaft: alle diese Gesellschaftsformen bauen auf dem Vereinsrecht auf (vgl. nur Anwendbarkeit des § 31 BGB) und sind damit Vereine im weiteren Sinne.

Prinzipiell hat eine juristische Person aus Gründen des Minderheiten- und Gläubigerschutzes diese speziell geschaffenen Gesellschaftsformen zu wählen. Nur wenn das nicht möglich oder unzumutbar ist, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit verliehen werden. In diesem Ausnahmefall erhält der Verein die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Verleihung, zuständig dafür ist eine Landesbehörde. Ist der wirtschaftliche Verein durch Bundesgesetz zugelassen (wie zum Beispiel Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz), so ist die Rechtsfähigkeit zu verleihen.


Haftung
Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung, der Durchgriffshaftung, der Vorstandsmitglieder kommen.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.

In nicht-rechtsfähigen Vereinen dagegen (nicht eingetragenen) haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich. § 54 BGB bestimmt hierzu: "Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner."


Organe
Nur eingetragene Vereine müssen zwingend Organe bestellen. In den anderen Vereinen sind alle Mitglieder hinsichtlich ihrer Kompetenzen gleichgestellt, wenn nicht Organe wie beim rechtsfähigen Verein gebildet werden.


Vorstand
Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Wenn Mitglieder des Vorstands fehlen, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen.


Mitglieder- oder Hauptversammlung
Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen Satzung das oberste Organ entweder die Mitglieder- oder bei mitgliederstarken Vereinen wie z. B. dem ADAC die Hauptversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- bzw. Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitglieder- bzw. Hauptversammlung vorsehen.

Die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Mitgliederversammlung) bzw. der Delegierten (Hauptversammlung). Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder eines Vereines dieses verlangen (Minderheitenvotum).


Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht) und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.


Namen
Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e. V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e. V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.


Vereinsauflösung
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat. Ein Verein kann ebenso durch eine Vereinsfusion oder ein Verbot durch das Bundesverfassungsgericht aufgelöst werden oder wenn die Zahl der Mitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei sinkt.


Bedeutung
Der Verein ist eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Er hat auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet. So sind zum Beispiel Verbände oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Zivilgesellschaft im Freiwilligensurvey untersucht.


Viel Spass beim lesen!
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDi Jun 17, 2008 8:54 pm

wäre es nich einfacher gewesen nru den wiki-link zu posten herr rob ?
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDi Jun 17, 2008 9:09 pm

so ich hab mir ma deinen scheiß durchgelesen ... du hättest das natürluch auch machen könenn XD....aber naja... geal

Also ganz einfach .. Namen ausdenken (z.B. Oles vorschlag) zum Amtsgericht rennen und unseren inoffizielen Verein in den Vereinsregister eintragen lassen... und somit sind wa en offizieler Verein . Stellt sich nur die Frage : Fallen da Gebühren an? Und wenn ja , wie hoch sind sie ? das müsste man klären .. alles ander wie der scheiß vorstannd und bla kann ma eben bei nem training klären !


was Oles Namensvorschlag betrifft... nur ganz allgemein gesagt (hab selber noch kene idee XD ) : ich find es muss ein allgemein umfassender name her. denn wir sind "ritter" aber auch wikis... also passt ritterschaft net so.. is genau so als würden wa sagen wikingerstam des xantenreiches ... versteht da ? (:
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDi Jun 17, 2008 10:28 pm

da steht ritterstleut und heidenvolk damit sind ritter, wikis und sarazenen gemeint^^
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeMi Jun 18, 2008 3:53 pm

sag ich doch Smile ... ah was mir mein politiklehrer noch gesagt hat , ist , dass man als verein ne satzung brauch .. so nen text halt wofür der vereingut ist und so.. aber den kann man sich überall downloaden... erkläre ich aberr alles nochma sonntag beim train...
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDo Jun 19, 2008 2:23 pm

jojo schon klar steht ja auch in dem Wikipedia Text alles drinne.

Unsere Satzung wird eh nicht so lang sein!

Wir werden halt nur das Problem haben, dass wir als eingetragener Verein Leute aufnehmen müssen die uns beitreten wollen. Sonst wären wir kein gemeinnütziger Verein und dann können wir auch keine Spenden etc. erwarten!
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDo Jun 19, 2008 2:27 pm

Und man könnte nen eigenen Thread für Namensüberlegungen auf machen! Hier würde das glaub ich voll untergehen! Und kurz bevor wir den Verein gründen wollen stimmen wir über den Namen ab!

Es muss ja nichts Weltbewegendes sein.

Mittelalterlicher Interessen Verein oder sowas^^
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BeitragThema: Re: Vereinsgründung   Vereinsgründung Icon_minitimeDi Jun 24, 2008 4:00 pm

Dazu möchte ich anmerken, dass der Verein nicht verpflichtet ist, jeden anzunehmen...wird durch die Satzung geregelt:
Ich würde vorschlagen, niemanden unter 16 Jahren (sorry, falls wir jeanden unter 16 dabeihaben) (Schaukampfwaffen gelten in gewissem Maße als Waffen) und nur Personen, die geistig voll zurechnungsfähig sind (immerhin hantieren wir/ihr mit über einem Meter Stahl in der Hand oder einer Axt). Desweiteren ist eine Probezeit durchaus üblich (war in meinem Ninjitsu-Verein so und im weiteren Sinne betreiben auch wir eine Kampfkunst) und sinnvoll, da wir uns so Störenfriede und Pappnasen von Hals halten.
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